Update- Corona Verordnung für den Sport ab 30.05.2020

Corona Verordnung gültig ab 30.05.2020
§ 9 Sport
(1) Untersagt sind der nicht-kontaktfreie Sport- und Trainingsbetrieb sowie jeder Wettkampfbetrieb, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht)
der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen,
sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrheinwestfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten mit besonderem Landesinteresse sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.
(3) Der Betrieb von Tanzschulen ist zulässig, soweit sich die nicht-kontaktfreie Ausübung auf
einen festen Tanzpartner beschränkt und im Übrigen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet ist.
(4) Beim kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf und in
öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung
eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. Unter diesen Voraussetzungen ist im Freien für Personen, die zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, auch die nicht-kontaktfreie Ausübung ohne Mindestabstand zulässig. Unter diesen Voraussetzungen ist zudem das Betreten der Sportanlage durch bis zu 100 Zuschauer zulässig.
(5) Beim Betrieb von Fitnessstudios sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten
Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.
(6) Im Breiten- und Freizeitsport auf und außerhalb von öffentlichen oder privaten Sportanlagen sind Wettbewerbe im Freien zulässig auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und
Infektionsschutzkonzepts nach § 2b. Absatz 4 gilt entsprechend. Sportfeste und ähnliche
Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt.
(7) Die folgenden weiteren Wettbewerbe sind zulässig:
1. Wettbewerbe in Profiligen, soweit die Vereine bzw. die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten
auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen,
2. Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen, wenn auf der Anlage die erforderlichen
Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz und zur Gewährleistung eines Abstands
von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt sind.
Das Betreten der Wettbewerbsanlage durch bis zu 100 Zuschauer ist zulässig, wenn geeignete
Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sichergestellt sind. Es ist
zu gewährleisten, dass durch die Austragung des Wettbewerbs im unmittelbaren Umfeld der
Wettbewerbsanlage keine Ansammlungen verursacht werden. Im Rahmen des Wettbewerbs
sind Rundfunk-Produktionen (TV, Radio, Internet) und dazu auch der Zutritt zu der Wettbewerbsanlage gestattet.

Anlage: Hygiene und Infektionsschutzstandards ab 30.05.2020

VIII. Hallenschwimmbäder, Freibäder, Naturbäder und ähnliche Einrichtungen

1. Die Betreiber der Einrichtungen haben unter Berücksichtigung der folgenden Rahmenvorgaben ein anlagenbezogenes Infektionsschutz- und Zugangskonzept (insbesondere zur Einhaltung der Abstandsgebote) zu erstellen
und umzusetzen. Es gilt § 2 b CoronaSchVO.
2. Gästen, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren.
3. Der Zutritt zur Einrichtung ist so zu regeln, dass nicht mehr Kundinnen und Kunden in die Einrichtung gelangen
als Plätze und Anlagen unter Wahrung der allgemeinen Abstandsregeln nutzbar sind. Ersatzweise ist als Maßstab pro 10 qm Fläche nicht mehr als 1 Gast zuzulassen.
4. Alle Personen, die nicht nach § 1 Absatz 2 der CoronaSchVO von den Kontaktverboten im öffentlichen Raum
ausgenommen sind, haben immer einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Hierzu sind in den Konzepten
der Bäder entsprechende organisatorische und räumliche Maßnahmen festzulegen.
5. Bei Bädern in geschlossenen Räumen erlaubt eine gesicherte Einhaltung des Mindestabstands nur das Bahnenschwimmen oder eine vergleichbare Betätigung. Andere Einrichtungen als hierzu geeignete Sportschwimmbecken (also insbesondere Freizeit- und Spaßbecken, Whirlpools, Liegebecken, Rutschen und Wasserspielgeräte)
dürfen bis auf weiteres nicht zur Nutzung freigegeben werden.
6. Das gastronomische Angebot sowie sonstige andere Angebote und Dienstleistungen, für die in dieser Anlage
gesonderte Regelungen festgelegt sind, sind auch in Bädern nur unter Beachtung der in dieser Anlage angebotsbezogen festgelegten Infektionsschutzregelungen zulässig. Selbstbedienung der Gäste an offenen Getränkespendern bleibt bis auf Weiteres unzulässig. Flaschenabgabe ist zulässig. Angebote, die auch in anderen Einrichtungen nach der aktuellen CoronaSchVO unzulässig sind (aktuell Saunen, Freizeit- und Spaßbäder, Tagungen, Veranstaltungen etc.) sind unzulässig.
7. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Freibads bzw. der Geschäftsräume sind
– unter Einholen des Einverständnisses – nach § 2 a Absatz 1 der CoronaSchVO zu erheben.
8. Gästen sowie Beschäftigten mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu dem Schwimmbad sowie anderen Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung
möglich.
9. Gäste müssen sich nach Betreten des Schwimmbads die Hände waschen oder desinfizieren (Bereitstellung Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). In geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.
10. Einzelumkleiden sind bevorzugt zu nutzen. Sammelumkleiden sind unter Wahrung des Mindestabstands von
1,5 m zulässig. Die Nutzung von Duschen ist unter Einhaltung des Mindestabstands möglich.
11. Alle Kontaktflächen wie Stühle, Tische, Liegen etc. sind regelmäßig mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu
reinigen.
12. In Sanitär-, Gemeinschafts- und Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt hier ebenso der Mindestabstand untereinander. Es erfolgt eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Reinigung der sanitären Anlagen für die Gäste, Arbeitsflächen etc. mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger oder mit einem geeigneten (mind. „begrenzt viruziden“) Desinfektionsmittel.
13. Alle Innenbereiche sind ständig gut zu durchlüften. Abfälle müssen in kurzen Intervallen und ordnungsgemäß
entsorgt werden.
14. Beschäftigte mit Kontakt zu den Gästen in geschlossenen Räumen müssen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen.
Eine Ausnahme bildet hier das Fachpersonal für den Bäderbetrieb, welches im Notfall zu einer Rettung eingreifen muss. Die Mund-Nase-Bedeckung muss bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Wiederverwendbare
Mund-Nase-Bedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen werden.
15. Es dürfen nur selbst mitgebrachte Badeschuhe, Handtücher, Schwimmutensilien etc. benutzt werden.
16. Der Verleih von Schwimmutensilien (Schwimmnudeln, Tauchringen etc.) ist unzulässig.
17. Die Beschäftigten werden in den vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des
Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Gäste werden
durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.

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