Aschenplätze vor dem Aus

Die renommierten Rasensachverständigen Claus Mehnert und Vater Dr. Claus Mehnert kamen nach Erftstadt. Der kurzfristige Besuch wurde möglich, weil beide zuvor einen Besichtigungstermin eines Aschenplatzes in der Nordeifel hatten, der in einen Rasenplatz umgebaut werden soll. Dazu mussten dort Bodenproben genommen werden.  Die beiden Mehnerts sind die sogenannten „Rasenpäpste“. Ihnen ist zu verdanken, dass es für die vielen Aschenplätze eine ökologische und dabei noch sehr kostengünstige Umbaualternative zum Naturrasenplatz gibt. Der sogenannte mit dem Kunstwort “ Winterrasen“ betitelte Rasenplatz ist im Gegensatz zu einem normalen Naturrasenplatz durch den unterschiedlichen Unterbau wesentlich länger bespielbar. Durch die hohe Wasserdurchlässigkeit trocknet der Platz schneller ab und in Verbindung mit der robusten Rasensorte Deutsches Weidelgras wird eine besondere Widerstandsfähigkeit für die hohe Belastung gewährleistet.
Der Experte Claus Mehnert beantwortete auf dem Sportplatz der VFL Erp umfassend die Fragen der Vorstände der letzten
Fussballvereine in Erftstadt mit einem Aschenplatz ( VFL Erp, Fortuna Liblar und SC Dirmerzheim ) . Auch der Vorsitzende des Kreissportbundes Harald Dudzus, der sich für diesen Umbau von ehemaligen Aschenplätzen stark macht, fügte seine Fragen zum Umbau ein. Einigkeit herrschte darin, dass Vereine mit Aschenplätzen kaum noch Zukunft haben. Viele Eltern möchten ihre Kinder nicht mehr auf Aschenplätzen spielen lassen. Jeder weitere Kunstrasenplatz in Erftstadt bedingt damit leider auch weitere Mitgliederverluste bei den drei Vereinen. So ist zumindest die Befürchtung und Sichtweise der betroffenen Vereine. Insofern hoffen die Vereinsvertreter auf Verständnis für ihre Situation und möglichst auch Hilfe. Alleine sehen sie sich finanziell nicht in der Lage einen „Winterrasenplatz“ zu realisieren, den alle drei gerne haben möchten.

 

Aschenplätze vor dem Aus Weiterlesen »

Auslegungshinweise zur Coronaschutzverordnung im Sport -11.03.2021

Corona-Schutzverordnung gültig ab 12.03.2021 Änderungen farblich markiert
210311_coronaschvo_ab_12.03.2021_lesefassung_mit_markierungen

11.03.21

Auslegungshinweise zur aktuellen Coronaschutzverordnung im Sport

Gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 CoronaSchVO ist der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen und ähnlichen Einrichtungen unzulässig. Eine Ausnahme formuliert Satz 2 hinsichtlich der Sportausübung unter freiem Himmel. Diese ist  allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes zulässig. Darüber hinaus ist eine sportliche Ausbildung im Einzelunterricht zugelassen. Das Training mit mehr als insgesamt zwei Personen ist weiterhin nicht zulässig. Das bedeutet, dass ein Trainer jeweils eine Person trainieren darf, nicht aber mehrere gleichzeitig. Daran ändert auch die Einhaltung eines 5 Meter Abstands nichts. Vor dem Hintergrund der weiterhin hohen Infektionszahlen ist der Sport in Gemeinschaft bis mindestens einschließlich zum 7. März 2021 untersagt.

Weitere Ausnahmen von § 9 Abs. 1 S. 1 CoronaSchVO sind über die oben genannte hinaus in den folgenden Absätzen 3 und 4 geregelt.

Gem. § 9 Abs. 3 CoronaSchVO sind Wettbewerbe in Profiligen weiterhin zulässig. In Anlehnung an diese Vorschrift ist auch das Training zur Vorbereitung auf die Wettbewerbe weiterhin möglich. In Nordrhein-Westfalen sind als Profiligen im Fußball derzeit die 1., 2. und 3. Bundesliga sowie die Regionalliga West eingestuft. Allen übrigen Ligen des Fußballs und die darin spielenden Mannschaften unterfallen nicht der Ausnahme des § 9 Abs. 3 CoronaSchVO, es sei denn, sie erfüllen die folgenden Kriterien, damit eine Profisportlerin / ein Profisportler bzw. eine Profimannschaft als solche angesehen werden kann:

  1. Bestreiten die Spielerinnen und Spieler überwiegend ihren Lebensunterhalt aus der Tätigkeit beim Verein?
  2. Betrifft dies die überwiegende Mehrheit der Spielerinnen oder Spieler im Team?
  3. Ist dies bei der überwiegenden Mehrheit der Teams in einer Liga der Fall?

Die Prüfung, ob eine Mannschaft die o.g. Kriterien erfüllt, obliegt im Fußball dem Deutschen Fußball-Bund in eigener Zuständigkeit. Für alle anderen Sportarten ist der jeweilige nationale Sportverband zuständig.

Darüber hinaus ermöglicht § 9 Abs. 4 Nr. 3 CoronaSchVO den offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportlern der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten ein Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren.

Das Training ist ausschließlich den offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den olympischen (OK, PK, EK, TK, NK1), paralympischen (PAK, PK, EK, TK, NK1), deaflympischen ((DK), Erweiterungskader, Nachwuchskader) und nicht-olympischen (A-Kader, B-Kader, C-Kader) Sportarten möglich. Ergänzt wird der Personenkreis auf Landesebene um die Nachwuchskader 2 (NK 2), D/C-Kader (nichtolympische Sportarten) und Landeskader (LK) sowie die Sportlerinnen und Sportler der U19 und U17 und U15-Mannschaften in den verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren.

Nur diesen offiziell gelisteten Personen ist ein Training in den genannten Stützpunkten und Zentren möglich

Auslegungshinweise zur Coronaschutzverordnung im Sport -11.03.2021 Weiterlesen »

Nach oben scrollen