Coronaregeln ab 15.06.2020

Am 15.6. wird es im Sport in Nordrhein-Westfalen zu weiteren Öffnungen kommen: lange ersehnt, kann auch Kontaktsport in Hallen wieder aufgenommen werden mit bis zu 10 Personen in einer Gruppe; d.h., 5:5 können z.B. gegeneinander spielen, bis 10 Personen können miteinander tanzen oder zwei können miteinander ringen.

Auch im Freien tut sich was: Kontaktsport ist bis zu 30 Personen zulässig, wenn die Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.

In Schwimmbädern können viele Angebote in vollem Umfang starten, so z.B. Schwimmkurse oder Rehasport.

Die Fitnessstudios können ihre Saunen öffnen und den Abstand zwischen den Geräten von bisher 3 auf jetzt 2 Meter verringern.
Hier nun der für Euch wichtigste Paragraph der CoronaSchutzVerordnung sowie die Anlage.

§9 Sport
(1) Beim Sport- und Trainingsbetrieb sowie bei Wettkämpfen im Breiten- und Freizeitsport auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im sonstigen öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. Beim Sport in geschlossenen Räumen ist zudem eine gute Durchlüftung sicherzustellen.
(2) Die nicht-kontaktfreie Ausübung des Sport-, Trainings- und Wettbewerbsbetriebs im Breiten- und Freizeitsport ohne Mindestabstand ist bis auf weiteres in geschlossenen Räumen nur Personen gestattet, die zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sowie im Freien nur mit bis zu 30 Personen zulässig, wobei die Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sein muss.
(3) Das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer ist nur bis zu 100 Personen und bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 zulässig.
(4) Beim Betrieb von Fitnessstudios sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.
(5) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt.
(6) Die folgenden weiteren Wettbewerbe sind zulässig:

1. Wettbewerbe in Profiligen, soweit die Vereine bzw. die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen,
2. Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen, wenn auf der Anlage die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt sind.
Das Betreten der Wettbewerbsanlage durch bis zu 100 Zuschauer ist zulässig, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a sichergestellt sind. Es ist zu gewährleisten, dass durch die Austragung des Wettbewerbs im unmittelbaren Umfeld der Wettbewerbsanlage keine Ansammlungen verursacht werden. Im Rahmen des Wettbewerbs sind Rundfunk-Produktionen (TV, Radio, Inter- net) und dazu auch der Zutritt zu der Wettbewerbsanlage gestattet.
(7) Ausgenommen von den vorstehenden Vorschriften sind der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten mit besonderem Landesinteresse sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.

VII. Fitnessstudios
1. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Fitnessstudios bzw. der Geschäftsräume sowie die Teilnahme an bestimmten Kursen sind – unter Einholen des Einverständnisses – nach § 2a Absatz 1 der CoronaSchVO zu erheben. Gästen, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren.
2. Der Zutritt zum Studio ist so zu regeln, dass nicht mehr Kunden in das Studio gelangen als Plätze in den Kursräumen und Geräte nach den folgenden Regeln nutzbar sind. Ersatzweise ist als Maßstab pro 7 qm Fläche im Fitnessstudio nicht mehr als 1 Kundin/Kunde zuzulassen.
3. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigte (jeweils inkl. Geschäftsinhaberin/-inhaber) mit Symptomen einer Atemwegsinfektion dürfen keinen Zutritt zum Fitnessstudio haben; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich.
4. Kundinnen und Kunden müssen sich nach Betreten des Fitnessstudios die Hände waschen oder desinfizieren (Bereitstellung Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“).
5. Einzelumkleiden sind bevorzugt zu nutzen. Sammelumkleiden sind unter Wahrung des Mindestabstands von 1,5 m zulässig. Die Nutzung von Duschen ist unter Einhaltung des Mindestabstands möglich. Die Einhaltung der Abstände ist vom Betreiber durch besondere Maßnahmen (Sperrung von Spinden, Duschen etc.) sicherzustellen.
6. Für Wellnessbereiche, Schwimmbäder und Saunen gelten die Regelungen der Ziff. VIII dieser Anlage entsprechend. Massagen sind nach den gesonderten Maßgaben dieser Anlage zulässig.
7. Zeitschriftenauslagen sind unter strengem Hygieneschutz zulässig. Eine Bewirtung darf nur unter Beachtung der entsprechenden Vorgaben für die Gastronomie (Reinigung von Geschirr, keine offenen Gefäße für Milch, Zucker etc.) erfolgen. Spielecken etc. sind bis auf Weiteres unzulässig.
8. Selbstbedienung der Kundschaft an offenen Getränkespendern bleibt bis auf Weiteres unzulässig. Flaschenab- gabe ist zulässig.
9. Beratung von Kundschaft (z. B. Erstunterweisung, Ernährungsplanung, Trainingsplanung etc.) ist unter Wahrung des Mindestabstands von 1,5 m möglich.
10. Das Ausüben von Sportarten mit unvermeidbarem Körperkontakt ist unzulässig. Ebenso unzulässig ist aufgrund der Aerosolbelastung jedes hochintensive Ausdauertraining (Indoor-Cycling, HIIT und anaerobes Schwellentraining).
11. Bei Kursen ist der Zugang zum Kursraum so zu regeln, dass für jede Kundin/jeden Kunden ein Mindestabstand von 2 m in alle Richtungen gegeben ist.
12. Fitnessgeräte sind so anzuordnen bzw. entsprechend abzusperren, dass der Abstand zwischen zwei gleichzeitig mit Kundinnen/Kunden besetzten Sportgeräten grds. mindestens 2,0 m beträgt (gesicherter Mindestabstand 1,5 m zzgl. Bewegungsraum und Trainingsgerät). Gegebenenfalls ist nur jedes zweite Gerät zu nutzen.
13. Über Geräteanordnungen und Bewegungsflächen ist eine Raumskizze zu erstellen, aus der sich die Abstände erkennen lassen. Diese ist vor Ort vorzuhalten.
14. Beschäftigte müssen in allen Räumlichkeiten – soweit keine medizinischen Gründe entgegenstehen – eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Diese muss bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Wiederverwendbare Mund-Nase-Bedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen werden. Trainerinnen und Trainer bzw. Kursleiterinnen und Kursleiter können – sofern dies zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich ist – unter Wahrung der Abstandsregeln auf eine Mund-Nase-Bedeckung verzichten.
15. Das Unterlegen großer, selbst mitgebrachter Handtücher durch die Kundinnen und Kunden ist obligatorisch.
16. Alle Kontaktflächen aller Sportgeräte sowie weitere Kontaktflächen (bspw. Spinde, Ablagen, Polster etc.) sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden Reiniger zu reinigen. Es erfolgt zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Reinigung der Arbeitsflächen etc..
17. Sportequipment wie Therabänder, Matten etc., mit denen die Kundinnen/Kunden in Kontakt kommen und deren Kontaktflächen schlecht zu reinigen sind, dürfen nicht zur Verfügung gestellt werden.
18. In Sanitär- und Gemeinschafts-/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen (mind. zweimal täglich) zu reinigen.
Es gilt hier ebenso der Mindestabstand untereinander.
19. Alle genutzten Geschäftsräume (inkl. Einzelumkleiden etc.) müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle müssen
in kurzen Intervallen und ordnungsgemäß entfernt werden.
20. Die Beschäftigten werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des
Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen, die Kundinnen und Kunden durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.

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