Auslegungshinweise zur Coronaschutzverordnung im Sport -11.03.2021

Corona-Schutzverordnung gültig ab 12.03.2021 Änderungen farblich markiert
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11.03.21

Auslegungshinweise zur aktuellen Coronaschutzverordnung im Sport

Gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 CoronaSchVO ist der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen und ähnlichen Einrichtungen unzulässig. Eine Ausnahme formuliert Satz 2 hinsichtlich der Sportausübung unter freiem Himmel. Diese ist  allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes zulässig. Darüber hinaus ist eine sportliche Ausbildung im Einzelunterricht zugelassen. Das Training mit mehr als insgesamt zwei Personen ist weiterhin nicht zulässig. Das bedeutet, dass ein Trainer jeweils eine Person trainieren darf, nicht aber mehrere gleichzeitig. Daran ändert auch die Einhaltung eines 5 Meter Abstands nichts. Vor dem Hintergrund der weiterhin hohen Infektionszahlen ist der Sport in Gemeinschaft bis mindestens einschließlich zum 7. März 2021 untersagt.

Weitere Ausnahmen von § 9 Abs. 1 S. 1 CoronaSchVO sind über die oben genannte hinaus in den folgenden Absätzen 3 und 4 geregelt.

Gem. § 9 Abs. 3 CoronaSchVO sind Wettbewerbe in Profiligen weiterhin zulässig. In Anlehnung an diese Vorschrift ist auch das Training zur Vorbereitung auf die Wettbewerbe weiterhin möglich. In Nordrhein-Westfalen sind als Profiligen im Fußball derzeit die 1., 2. und 3. Bundesliga sowie die Regionalliga West eingestuft. Allen übrigen Ligen des Fußballs und die darin spielenden Mannschaften unterfallen nicht der Ausnahme des § 9 Abs. 3 CoronaSchVO, es sei denn, sie erfüllen die folgenden Kriterien, damit eine Profisportlerin / ein Profisportler bzw. eine Profimannschaft als solche angesehen werden kann:

  1. Bestreiten die Spielerinnen und Spieler überwiegend ihren Lebensunterhalt aus der Tätigkeit beim Verein?
  2. Betrifft dies die überwiegende Mehrheit der Spielerinnen oder Spieler im Team?
  3. Ist dies bei der überwiegenden Mehrheit der Teams in einer Liga der Fall?

Die Prüfung, ob eine Mannschaft die o.g. Kriterien erfüllt, obliegt im Fußball dem Deutschen Fußball-Bund in eigener Zuständigkeit. Für alle anderen Sportarten ist der jeweilige nationale Sportverband zuständig.

Darüber hinaus ermöglicht § 9 Abs. 4 Nr. 3 CoronaSchVO den offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportlern der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten ein Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren.

Das Training ist ausschließlich den offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den olympischen (OK, PK, EK, TK, NK1), paralympischen (PAK, PK, EK, TK, NK1), deaflympischen ((DK), Erweiterungskader, Nachwuchskader) und nicht-olympischen (A-Kader, B-Kader, C-Kader) Sportarten möglich. Ergänzt wird der Personenkreis auf Landesebene um die Nachwuchskader 2 (NK 2), D/C-Kader (nichtolympische Sportarten) und Landeskader (LK) sowie die Sportlerinnen und Sportler der U19 und U17 und U15-Mannschaften in den verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren.

Nur diesen offiziell gelisteten Personen ist ein Training in den genannten Stützpunkten und Zentren möglich

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