Corona Verordnung gültig ab 30.05.2020
§ 9 Sport
(1) Untersagt sind der nicht-kontaktfreie Sport- und Trainingsbetrieb sowie jeder Wettkampfbetrieb, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht)
der Schulen
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